Allgemeine Nutzungsbedingungen für das Vereinshaus
Der Veranstalter verpflichtet sich, alle vom Gesetzgeber erlassenen Verordnungen zur Nutzung der Innengastronomie einzuhalten. (Infektionsschutzgesetz)
Die Nutzungszulassung stellt ein Entgegenkommen des Vereins dar und deshalb ist der Nutzer verpflichtet, darauf zu achten, dass durch ihn und seine Gäste keinerlei Belästigungen (Lärm) für die Gartenmitglieder entstehen.
Das Befahren und Parken im Vereinsgelände ist untersagt. Die Anlieferung durch den Mieter und des Caterings ist erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Fahrzeugen.
Ein Versicherungsschutz gegenüber dem Nutzer und seinen Gästen besteht nicht.
Das Rauchen ist in allen Räumen untersagt.
Die elektrischen Küchengeräte und das Geschirr sind geleert und gereinigt zu übergeben.
Die Bedienhinweise für die Kaffeemaschine sind unbedingt einzuhalten, da sonst der Brühvorgang unterbrochen wird und evtl. die Maschine Schaden nimmt.
Geschirrtücher werden nicht gestellt und müssen mitgebracht werden.
Die Bedienung des Ofens im Vereinsraum ist ohne vorherige Einweisung untersagt.
Der entstandene Müll und das Leergut sind vom Nutzer auf seine Kosten zu entsorgen.
Der Veranstalter wird verpflichtet, bei eventuellen Schäden sofort den Vermieter zu informieren.
Notwendige Reparaturen werden in Abstimmung vom Vermieter veranlasst.
Der Veranstalter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten aufgeräumt und gereinigt an den Vermieter zu übergeben.
Die Festwiese ist vor der Übergabe von Verunreinigungen bzw. Abfällen zu säubern.
Der Veranstalter darf die Räumlichkeiten mit dem vom Vermieter überlassenen Schlüssel nutzen. Ab 20:00 Uhr ist der Haupteingang der Gartenanlage zu verschließen
Die Schlüssel sind unbeschädigt am Ende der vereinbarten Nutzungszeit dem Vorstand zurückzugeben.
Bei Verlust der Schlüssel werden dem Veranstalter die Kosten für die Wieder-beschaffung in Rechnung gestellt. Das Nachmachen von Schlüsseln ist untersagt.
Haftung
Der Veranstalter haftet für selbstverschuldete Schäden an der Nutzungssache, sowie für verlorene Schlüssel.
Das Inventar ist am Ende so zu übergeben, wie es bei der Übernahme gestanden hat.
Der Vermieter ist berechtigt, die Beseitigung der verschuldeten Mängel auf Kosten des Veranstalters vornehmen zu lassen.
Verstöße und missbräuchliche Nutzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 1-4 behält sich der Eigentümer vor, weitere Nutzungen zu versagen bzw. Hausverbot zu erteilen. Dabei entfällt der Anspruch auf Rückzahlung des Nutzungszinses.
Strafbare Handlungen des Nutzers und seiner Gäste, z.B. Eigentumsvergehen innerhalb der Kleingartenanlage, berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages und zur Anzeige bei der Polizei.
Der Vorstand